Aktualisierung der Coronaschutzverordnung

Mit dem 11.01.2022 ist eine neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen worden. Darin sind noch einmal die Grundsätze der Kontakteinschränkung und der Pflicht zu einem verantwortlichen Verhalten deutlich gemacht worden.

Für den Bereich der Gottesdienste gibt es keine Veränderung. Nach wie vor besteht die Verpflichtung des dauerhaften Tragens einer Maske (mindestens OP-Maske; empfohlen ist aber eine FFP2-Maske), der Abstände von mindesten 1,5m und der allgemeinen Hygieneregeln. Unter diesen Voraussetzungen ist die Feier der Gottesdienste in unseren Kirchen ohne „G-Regel“ und derzeit auch ohne Anmeldung möglich.

Für die Nutzung der Pfarrheime gilt die „2G-Regel“. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass auf alle Veranstaltungen, die vornehmlich der Geselligkeit dienen, nach Möglichkeit verzichtet werden soll. Das ist ein Gebot der Vernunft und der gegenseitigen Verantwortung.

Für den Bereich der Chöre gibt es eine Änderung im Vergleich zur Coronaschutzverordnung vom 28.12.2021 und davor:
Proben der Chöre und Musikgruppen sind möglich. Für alle Teilnehmenden gilt, dass sie entweder vollständig geimpft oder genesen sein müssen. Zusätzlich müssen alle über eine Auffrischungsimpfung (Booster) verfügen. Diejenigen, die nicht über eine Auffrischungsimpfung (Booster) verfügen, müssen einen aktuellen Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorweisen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist Gesang ohne erweiterte Abstände und Masken möglich. Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, und die nicht geboostert sind oder nicht über die genannten Tests verfügen, können nicht an Chorproben und Auftritten der Chöre teilnehmen!

Eine weitere Änderung ergibt sich aus der Art und Weise der Überprüfung des Impfnachweises: Da nach der aktuellen Coronaschutzverordnung die Überprüfung des Impfstatus elektronisch mittels App erfolgen muss, reicht als Nachweis nicht mehr das gelbe Impfbuch aus. Ein gültiger Nachweis muss über einen QR-Code verfügen. Zusätzlich gehört zum Nachweis immer auch ein Ausweisdokument mit Lichtbild, das bei nicht „bekannten“ Personen ebenfalls zu überprüfen ist.

Alle Informationen finden Sie auch auf unserer Coronasonderseite.


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