Die Stadt Bielefeld hat eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen abweichend von der Coronaschutzverordnung des Landes NRW regelt, und die zunächst bis zum 06.11.2020 gültig ist. Darin heißt es in II. 1.:
Abweichend von § 2 Abs. 3 Nrn. 1, 1a und 3a der CoronaSchVO NRW sind Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden und Nutzer zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 der CoronaSchVO NRW auch am Sitz- oder Stehplatz verpflichtet
a) in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen,
b) in geschlossenen Räumlichkeiten von sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen sowie
c) als Zuschauer von Sportveranstaltungen (sofern Zuschauer zugelassen sind).
Da das Erzbistum ausdrücklich auf die Möglichkeit der Allgemeinverfügungen hinweist, bedeutet das für die Feier der Gottesdienste, dass alle auch an den Plätzen die gesamte Zeit des Gottesdienstes über die Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.