Entwurf zum neuen Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz veröffentlicht

Entwurf zum neuen Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz veröffentlicht

In den nordrhein-westfälischen Diözesen gilt bis zum heutigen Tag das „Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ vom 24.06.1924. Nach diesem Gesetz arbeiten die Kirchenvorstände und Gemeindeverbände. Nach diesem Gesetz erfolgt auch die Kirchenvorstandswahl.

Trotz mancher Nachbesserungen ist das Gesetz an vielen Stellen nicht mehr zeitgemäß und bedarf einer Neufassung. Eine überdiözesane Projektgruppe hat nunmehr den Entwurf eines neuen kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes (KVVG) erarbeitet. Vom 04.04. bis zum 30.09.2022 besteht die Möglichkeit, sich mit diesem Entwurf zu beschäftigen und Rückmeldungen zu geben.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Die Amtszeit des Kirchenvorstandes beträgt vier Jahre (vorher: sechs Jahre mit „versetzter“ Wahl alle drei Jahre)
  • Wahl alle vier Jahre
  • geringere Anzahl von zu Wählenden
  • PGR-Mitglied hat Stimmrecht im KV.
  • Das aktive und passive Wahlrecht kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht in der Kirchengemeinde ihren Erstwohnsitz haben.
  • Wählbar sind Katholiken, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Nicht wählbar sind Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis gegenüber der Kirchengemeinde oder dem Pfarrer stehen. (Das bedeutet, dass z.B. Küster, Sekretärinnen oder Haushälterinnen nicht wählbar sind.)
  • Art und Weise von Sitzung, Einladung und Protokollführung ist an heutige Standards angepasst. (z.B. Einladung via Mail etc.)

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite unseres Bistums.


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