Neue Coronaregeln ab dem 20.08.2021

Die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die am 20.08.2021 in Kraft tritt (bis zum 17.09.2021), beinhaltet einige wichtige Veränderungen. Grundlegender Gedanke dieser neuen Ordnung ist, dass geimpften, genesenen oder getesteten Personen wieder weitgehende Freiheiten eingeräumt werden (sogenannte 3G-Regel, vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 8 CoronaSchVO). Im Grundsatz gilt, dass bei einem Inzidenzwert von 35 oder höher auf Landesebene oder in Bielefeld Voraussetzung für die Teilhabe am öffentlichen Leben diese 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) ist (vgl. § 4 Abs. 2 CoronaSchVO). Die Stadt Bielefeld kann jederzeit weitergehende Beschränkungen erlassen.

Für die Feier der Gottesdienste ergeben sich dabei folgende Änderungen:

  1. Für den Zugang zu Gottesdiensten bestehen, unabhängig vom Inzidenzwert, keine Beschränkungen auf ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen. Dies entspricht auch der Beschlusslage aus der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10.08.2021. Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 CoronaSchVO die örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall Be-schränkungen des Zugangs zu Versammlungen zur Religionsausübung auf geimpfte, genesene und getestete Personen zu verfügen. In diesen Fällen bedürfte es dann der Durchführung einer Zugangskontrolle zu Gottesdiensten.
  2. Weiterhin gilt der Mindestabstand von 1,5 m. Ausgenommen bleiben gemeinsame Hausstände. Bei Sondergottesdiensten kann auf den Mindestabstand verzichtet werden, wenn alle Teilnehmenden nachweislich geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel).
  3. Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt: Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im Innenraum (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 CoronaSchVO) und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen im Freien (vgl. ebd. Ziff. 4). Keine Maskenpflicht, außer beim gemeinsamen Singen, besteht am festen Sitz- oder Stehplatz, wenn die Mindestabstände eingehalten sind oder alle Teilnehmenden entweder geimpft, genesen oder getestet sind (vgl. § 3 Abs. 2 Ziff. 7 CoronaSchVO). Bei Sondergottesdiensten kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden, wenn alle Teilnehmenden nachweislich geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel).
  4. Gesang im Gottesdienst ist zulässig, wenn alle Teilnehmenden dabei mindestens eine medizinische Maske tragen (im Freien: Maskenpflicht erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen, siehe oben Nr. 4). Die Maskentragungspflicht beim gemeinsamen Singen entfällt, wenn alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind, wobei es sich für Getestete um einen PCR-Test handeln muss (vgl. § 3 Abs. Ziff. 13 CoronaSchVO).
  5. Die Erfassung der Kontaktdaten der Teilnehmenden wird in der Verordnung nicht mehr genannt und entfällt daher.
  6. Im Übrigen sind die derzeit geltenden Hygiene- und Schutzregeln bei der Feier von Gottesdiensten weiter einzuhalten.
  7. Die örtlichen Behörden bleiben befugt, im Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen und Beschränkungen anzuordnen. Daher ist die örtliche Rechtslage im Blick zu halten.

Für die Treffen der Gruppen und Verbände in den Pfarrheimen gilt ab dem 20.08.2021 und bei einer stabilen Inzidenz über 35:

  1. Eine Nutzung der Pfarrheime ist durch alle Gruppen bei Einhaltung der nachfolgenden Punkte möglich.
  2. Grundsätzlich gilt für alle Teilnehmenden der Treffen die „3G-Regel“. Das heißt, dass alle Telnehmenden vollständig geimpft, genesen oder aktuell (nicht älter als 48 Stunden) getestet sein müssen. Ohne einen gültigen Test können nicht Geimpfte oder Genesenen nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
  3. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.
  4. Die allgemeinen Verhaltensregeln Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) sind möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten. Das gilt auch für die Pfarrheimnutzung. Dazu heißt es in der Anlage zur Coronaschutzverordnung: Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden können und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer Ansteckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta-Variante möglich.“

 

 

 


Teile diesen Beitrag!
ChristkönigNeue Coronaregeln ab dem 20.08.2021