Neue Coronaschutzverordnung

Mit Wirkung vom 24.11.2021 tritt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft, die aktuell bis zum 21.12.2021 befristet ist. Manche Bereiche des kirchlichen Lebens erfahren dadurch keine Änderung, in anderen Bereichen gibt es sehr wohl Änderungen. Grundsätzlich gelten die bekannten Hygiene- und Schutzstandards weiterhin.

  • Gottesdienste
    Für den Bereich der Feier der Gottesdienste, auch für den Bereich der liturgische Feier einer Beerdigung, der engeren Form der Religionsausübung also, gibt es keine Änderungen. Es gelten nach wie vor die Abstands- und Hygienevorschriften. Wenn nachweislich alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest, der nicht älter als sechs Stunden ist), brauchen keine Abstände eingehalten zu werden. Gottesdienste mit dieser 3G- oder 2G-Regel werden im Einzelfall gefeiert. Es besteht aber immer ein Alternativangebot ohne Zugangsbeschränkung im Pastoralverbund.
    Aufgrund der schwierigen Gesamtlage hat aber das Pastoralteam beschlossen, dass bei allen Gottesdiensten unabhängig vom gesetzlichen Erfordernis auch am Platz eine Mund-Nase-Bedeckung (mindestens eine medizinische Maske) zu tragen ist. Dadurch wird laut einiger Untersuchungen das Risiko einer Infektion um bis zu 50% reduziert. Aus Rücksicht auf nicht genügend immunisierte Personen im Gottesdienst (z.B. alte Menschen) führen wir diese Regelung ab sofort und bis auf weiteres ein. Ebenso werden die Liedstrophen beim gemeinsamen Singen reduziert.
  • Konzerte
    Für alle Konzerte und ähnliche Veranstaltungen in den Kirchen gilt die 2G-Regel. Damit haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt zu den Veranstaltungen.
  • Pfarrheime
    Für den Bereich der Pfarrheime richtet sich die Zugangsbeschränkung (3G, 2G oder 2G+) nach der Art der Veranstaltung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in der Regel 2G gilt. Somit haben nur Geimpfte und Genesene Zugang zu den Veranstaltungen in den Pfarrheimen. Für den Bereich der Jugendarbeit gelten Ausnahmen: Von Zugangsbeschränkungen zu Einrichtungen und Veranstaltungen nach Maßgabe der 2G-Regel oder der 2G+-Regel sind Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren ausgenommen.
  • Pfarrbüros
    Für den Besuch der Pfarrbüros gilt die 3G-Regel. Das heißt, dass nur Geimpfte, Genesene und aktuell Getestete Zutritt zu den Pfarrbüros haben.
  • Kontrolle
    Die jeweiligen Zugangserfordernisse (3G, 2G oder 2G+) werden am Eingang überprüft. Personen, die keine entsprechenden Dokumente (Nachweis durch App oder gedruckte Bescheinigungen) vorweisen können, ist der Zutritt nicht gestattet.
  • Kinder, Schülerinnen und Schüler
    Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
    Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Corona-Tests getesteten Personen gleichgestellt. Für die Zeit der Schulferien wird vermutlich davon auszugehen sein, dass die Testerleichterungen für Schülerinnen und Schüler, wie während der Herbstferien, ausgesetzt werden. Da die aktuelle Verordnung jedoch bis zum 21.12.2021 befristet ist, bleibt die Regelung abzuwarten.

Grundsätzlich gilt für alle Veranstaltungen, dass alle Verantwortlichen und auch alle Besucherinnen und Besucher sehr genau auf die Notwendigkeit schauen müssen. Treffen und Veranstaltungen, die nicht zwingend erforderlich sind, sind eher abzusagen.


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